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Unsere Satzung

Stadtverband für Sport Bamberg e.V.

Stadtverband für Sport Bamberg e.V.

 Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Stadtverband für Sport Bamberg e.V.“. Sitz des seit 09.02.1951 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragenen Verbandes ist Bamberg.

§ 2

Zweck

Der Stadtverband für Sport ist die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine der Stadt Bamberg. Gleichzeitig vertritt er die Belange der Bürger Bambergs auf den Gebieten des Sports und der Freizeitgestaltung. Der Stadtverband ist politisch und konfessionell neutral. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Stadtverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Stadtverbandes, - einschließlich der Vorstandsmitglieder -, erhalten keinerlei Zuwendungen im Sinne von Entgeld. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf niemand durch Ausgaben oder sonstige Vergütungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtverbandes können alle Vereine werden, die einer dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Organisation oder einer auf Bundesebene vergleichbaren Dachorganisation angehören, im Vereinsregister eingetragen sind und ihren Sitz in Bamberg haben. Ferner können Bamberger Schulen Mitglied im Stadtverband werden.

§ 4

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Mitglieder werden auf Grund eines schriftlichen Antrages, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet, aufgenommen.

2.      Ein Austritt kann nur schriftlich erklärt werden und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3.      Ein Ausschluss kann nur mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.Ein Ausschlusschluss kann insbesondere erfolgen wenn das Mitglied

a)                       trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,

b)                       gegen die Grundsätze oder die Satzung des Stadtverbandes verstößt. Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Beitragsfestsetzungen gelten jeweils für das folgende Geschäftsjahr. Die Beiträge sind jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, verliert er das Stimmrecht.

Im Falle eines Austrittes hat das Mitglied den Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt wirksam wird, zu entrichten.

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Stadtverbandes sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand.   

§ 7

Mitgliederversammlung

 1.      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Stadtverbandes soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.

2.      Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a)      den Vertretern der Mitglieder,

b)      dem Vorstand,

c)      Ehrenvorsitzendem bzw. Ehrenmitgliedern (§ 11).

Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.

3.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

5.      Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugehen. Später eingegangene Anträge können von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit zugelassen werden.

7.      Auf Antrag von mindesten 5 stimmberechtigten Mitgliedern haben Abstimmungen geheim zu erfolgen.

8.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei

Wochen einzuberufen wenn es

a)      der Vorstand beschließt

b)      ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)      dem Vorsitzenden,

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      dem Schatzmeister,

d)      dem Schriftführer

e)      dem Pressewart

f)       bis zu 4 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Stadtverband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den

Stadtverband nur vertreten, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich an der Vertretung gehindert ist.

Der Vorstand leitet den Stadtverband. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ergreift die zur Erreichung des Satzungszweckes notwendigen Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere:

a)      die Unterstützung der Interessen von Mitgliedern gegenüber Behörden, insbesondere der Stadt Bamberg, sowie anderen Organisationen,

b)      die Vertretung des Sports und der Mitgliedsvereine des Stadtverbandes im Senat für

Sport und Freizeit des Stadtrates,

c)      die Koordinierung von Vereinsvorhaben,

d)      die Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern auf Grund eines entsprechenden Antrages,

e)      die Unterstützung aller Maßnahmen in der Stadt Bamberg, die der Förderung des Breiten- und Spitzensports und der Sportstätten dienen.

Zur Ermöglichung dieser Aufgaben sollen Mitglieder Anträge und Eingaben an den Stadtrat, die Stadtverwaltung und andere Behörden und Organisationen dem Stadtverband rechtzeitig zur Kenntnis bringen.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung zur Sitzung ordnungsgemäß und in Schriftform erfolgt ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl neuer Vorstandsmitglieder.

Vorstandswahlen erfolgen schriftlich und geheim. Sie können auch per Akklamation erfolgen, wenn nicht mehr als fünf Mitglieder diesem Wahlverfahren widersprechen. Sofern zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen ist schriftlich abzustimmen.

§ 9

Protokolle

Über Verlauf, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliedersammlungen sowie derVorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Kassenprüfung

Jeweils im Zusammenhang mit den Vorstandswahlen werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder bei mehr als zwei Vorschlägen schriftlich zwei Kassenprüfer gewählt.

Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Den Kassenprüfern sind jeweils drei

Wochen vor einer Mitgliederversammlung oder sonst auf ihr Verlangen die Kassen,

Kassenbelege und sonstigen Unterlagen über Kassenangelegenheiten vorzulegen. Über die Ergebnisse von Kassenprüfungen sind von den Kassenprüfern schriftliche Berichte anzufertigen und zu unterschreiben.

§ 11

Ehrungen

Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 12

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Auflösung

Eine Auflösung des Stadtverbandes kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Stadtverbandes für Sport“ stehen. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es

a)      der Vorstand mit mindestens fünf Stimmen beschlossen hat

b)      von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes schriftlich beantragt wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Verbandes oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bamberg (zur Verfügung gestellt werden), die es nur zum Zwecke der gemeinnützigen Sportförderung verwenden darf.

§ 14

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliedersammlung des Stadtverbandes für Sport vom 22. September 1983*[1] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

Bamberg, den 23.09.1983

Walther Kunz

Vorsitzender

[1] Geändert durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes für Sport vom 20. Oktober 2009, 12. Februar 2020.